AGB’S

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Jacob’s Fenster und Türen

Inhaber: Ardian Aliaj
Ringeisenstr. 14 A
86470 Thannhausen
E-Mail: info@jacobs-fenster.de
www.jacobs-fenster.de

Stand: August 2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Lieferung und/oder Montage von Fenstern, Fenstertüren, Haustüren, Dachfenstern, Rollläden, Raffstoren, Garagentoren, Insektenschutz, Terrassenüberdachungen, Kaltwintergärten und sonstigen Bauelementen sowie für Reparatur-, Wartungs-, Service- und sonstige Werkleistungen von Jacob’s Fenster und Türen.


§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Jacob’s Fenster und Türen – nachfolgend „Auftragnehmer“ – und dem jeweiligen Kunden – nachfolgend „Auftraggeber“.
  2. Auftraggeber können Verbraucher oder Unternehmer sein. Verbraucher ist eine natürliche Person, die überwiegend zu privaten Zwecken handelt. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  3. Individuelle Vereinbarungen sowie die konkrete Leistungsbeschreibung, Preise, Zahlungsbedingungen und sonstige ausdrücklich vereinbarte Bedingungen des jeweiligen Angebots bzw. der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB.
  4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde.
  5. Die VOB/B wird nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart und die VOB/B wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurde.

§ 2 Angebot, Angebotsgültigkeit und Vertragsschluss

  1. Soweit das Angebot nicht ausdrücklich als freibleibend oder unverbindlich bezeichnet ist, kann es bis zu dem darin angegebenen Gültigkeitsdatum zu den angebotenen Preisen und Konditionen angenommen werden.
  2. Die Annahme des Angebots kann insbesondere erfolgen durch:
    • Unterzeichnung des Angebots,
    • eindeutige Bestätigung per E-Mail oder WhatsApp,
    • sonstige eindeutige Erklärung des Auftraggebers,
    • oder Zahlung der im Angebot vereinbarten ersten Zahlung innerhalb der Angebotsgültigkeit.
  3. Nach Ablauf der im Angebot angegebenen Gültigkeitsdauer verlieren die angebotenen Preise und Konditionen ihre Bindungswirkung.
  4. Eine erst nach Ablauf der Angebotsgültigkeit eingehende Auftragserteilung oder Zahlung gilt als neue Anfrage und bedarf einer ausdrücklichen Bestätigung durch Jacob’s Fenster und Türen zu den zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisen und Konditionen.
  5. Eine nach Ablauf der Angebotsgültigkeit eingehende Zahlung begründet allein keinen Anspruch auf Ausführung zu den ursprünglich angebotenen Preisen. Wird der Auftrag nicht bestätigt, wird ein bereits eingegangener Betrag unverzüglich zurückerstattet.
  6. Bei individuell anzufertigenden Bauelementen erfolgt die Bestellung bzw. Produktionsfreigabe grundsätzlich erst nach:
    • vollständiger technischer Klärung,
    • Durchführung bzw. Freigabe des erforderlichen Aufmaßes,
    • abschließender Klärung der Ausführung,
    • sowie Eingang der hierfür vereinbarten fälligen Zahlung.
  7. Offensichtliche Schreib-, Übertragungs- oder Rechenfehler können vor Vertragsschluss berichtigt werden. Nach Vertragsschluss gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  8. Diese AGB werden dem Auftraggeber vor bzw. spätestens bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt.

§ 3 Leistungsumfang

  1. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und etwaigen individuellen Vereinbarungen.
  2. Leistungen, Materialien und Nebenarbeiten, die dort nicht aufgeführt oder beschrieben sind, gehören nicht automatisch zum vereinbarten Leistungsumfang.
  3. Insbesondere sind folgende Leistungen nur enthalten, wenn sie ausdrücklich angeboten bzw. vereinbart wurden:
    • Putz- und Maurerarbeiten,
    • Maler- und Trockenbauarbeiten,
    • Fliesen- und Bodenbelagsarbeiten,
    • Estricharbeiten,
    • Fassadenarbeiten,
    • Elektroarbeiten,
    • Gerüst- und Kranleistungen,
    • statische Maßnahmen,
    • Flüssigkunststoffabdichtungen,
    • sonstige Bauwerksabdichtungen im wasserführenden Bereich.
  4. Planungs-, Statik-, Bauleitungs-, Genehmigungs-, Energieberatungs- oder sonstige Fachplanungsleistungen sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
  5. Jacob’s Fenster und Türen bleibt für die fachgerechte Ausführung der ausdrücklich übernommenen Leistungen verantwortlich.

§ 4 Aufmaß und Maßverantwortung

  1. Bei Aufträgen mit Montage wird das erforderliche verbindliche Aufmaß grundsätzlich durch Jacob’s Fenster und Türen durchgeführt, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Jacob’s Fenster und Türen ist für die von ihm ermittelten und der Bestellung zugrunde gelegten Maße verantwortlich.
  3. Bei reinen Liefer- oder Abholaufträgen ohne Montage, bei denen Maße, Zeichnungen oder Bestellangaben vom Auftraggeber oder einem von ihm beauftragten Dritten vorgegeben werden, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit.
  4. Eine Überprüfung der vom Auftraggeber vorgegebenen Maße und technischen Angaben ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. Offensichtlich erkennbare Unstimmigkeiten oder technische Bedenken werden dem Auftraggeber mitgeteilt.
  6. Ändern sich beim verbindlichen Aufmaß gegenüber dem ursprünglichen Angebot Maße oder technische Voraussetzungen wesentlich, werden daraus resultierende Änderungen der Ausführung oder des Preises vor Produktionsfreigabe abgestimmt.

§ 5 Maßanfertigungen, technische Freigabe und Änderungen

  1. Fenster, Türen und sonstige Bauelemente werden regelmäßig individuell nach Maß und entsprechend den vereinbarten Farben, Profilen, Öffnungsarten, Verglasungen und Ausstattungsmerkmalen gefertigt.
  2. Änderungswünsche vor der technischen Freigabe werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
  3. Nach technischer Freigabe bzw. Produktionsbeginn können Änderungen nur berücksichtigt werden, soweit dies technisch und organisatorisch noch möglich ist.
  4. Hierdurch entstehende Mehrkosten werden dem Auftraggeber vor Durchführung der Änderung mitgeteilt.
  5. Änderungswünsche können zu einer entsprechenden Verlängerung der Liefer- oder Ausführungszeit führen.
  6. Gesetzliche Mängel-, Kündigungs-, Rücktritts- und Widerrufsrechte bleiben unberührt.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die im jeweiligen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise und Zahlungsbedingungen.
  2. Der im konkreten Angebot vereinbarte Zahlungsplan ist maßgeblich.
  3. Je nach Art und Umfang des Auftrags können eine Anzahlung, weitere Abschlagszahlungen sowie eine Schlusszahlung vereinbart werden.
  4. Bei individuell angefertigten Bauelementen kann die Bestellung bzw. Produktionsfreigabe vom Eingang einer wirksam vereinbarten und fälligen Zahlung abhängig gemacht werden.
  5. Soweit im Angebot eine weitere Zahlung vor Lieferung bzw. Montagebeginn vereinbart wurde, kann die weitere Ausführung bis zum Eingang dieser fälligen Zahlung zurückgestellt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  6. Bei Werkleistungen wird die vereinbarte Schlusszahlung nach Fertigstellung und, soweit gesetzlich erforderlich, nach Abnahme entsprechend dem im Angebot angegebenen Zahlungsziel fällig.
  7. Zwingende gesetzliche Vorschriften über Voraus- und Abschlagszahlungen bleiben unberührt.
  8. Bei reinen Liefer- oder Abholaufträgen ohne Montage gelten die im jeweiligen Angebot vereinbarten Zahlungsbedingungen. Eine Vorauszahlung kann insbesondere bei individuell nach Kundenmaß herzustellenden Bauelementen gesondert vereinbart werden.
  9. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  10. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen.
  11. Die Geltendmachung eines weitergehenden nachgewiesenen Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 7 Liefer- und Ausführungszeiten

  1. Angegebene Liefer-, Montage- und Fertigstellungstermine sind grundsätzlich voraussichtliche Termine, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Termin vereinbart wurde.
  2. Liefer- und Ausführungszeiten beginnen erst, wenn alle für die Durchführung notwendigen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere:
    • vollständige technische Klärung,
    • endgültiges Aufmaß,
    • erforderliche Freigaben,
    • Eingang vereinbarter fälliger Zahlungen,
    • Vorliegen der erforderlichen bauseitigen Voraussetzungen.
  3. Verzögerungen aufgrund von Umständen, die Jacob’s Fenster und Türen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht zu vertreten hat, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- bzw. Ausführungszeit.
  4. Hierzu können insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, nicht vorhersehbare Produktions- oder Lieferstörungen, Streik sowie vom Auftragnehmer nicht zu vertretende erhebliche Verzögerungen von Herstellern oder Vorlieferanten gehören.
  5. Über erhebliche erkennbare Verzögerungen wird der Auftraggeber informiert.
  6. Teillieferungen und abschnittsweise Montagen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
  7. Je nach Bauablauf, technischer Ausführung und erforderlichen Folgearbeiten können mehrere Anfahrten erforderlich sein.

§ 8 Lieferung und Abholung ohne Montage

  1. Bei reinen Liefer- oder Abholaufträgen ergibt sich der Leistungsumfang aus dem jeweiligen Angebot.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt eine Lieferung bis zu einer mit dem Lieferfahrzeug sicher und zumutbar erreichbaren Entladestelle bzw. bis Bordsteinkante.
  3. Entladung, Einbringung in das Gebäude, Verteilung auf Geschosse und innerbaulicher Weitertransport sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  4. Ist die Entladung bauseits vereinbart, hat der Auftraggeber ausreichend geeignete Personen sowie gegebenenfalls erforderliche Hilfsmittel bereitzustellen.
  5. Bei Abholung hat der Auftraggeber für einen geeigneten und sicheren Abtransport der Ware zu sorgen.
  6. Für Gefahrübergang und Transportrisiko gelten die gesetzlichen Vorschriften. Zwingende verbraucherschützende Vorschriften bleiben unberührt.
  7. Äußerlich erkennbare Transportschäden sollten bei Übergabe dokumentiert und unverzüglich mitgeteilt werden. Gesetzliche Mängelrechte eines Verbrauchers werden durch eine unterlassene sofortige Meldung nicht eingeschränkt.

§ 9 Baustellenvoraussetzungen und Mitwirkungspflichten

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die vereinbarte Leistung zum vorgesehenen Termin ausgeführt werden kann.

Soweit für die jeweilige Leistung erforderlich, müssen insbesondere vorhanden sein:

  • freie und geeignete Zufahrts- und Zugangswege,
  • freier Zugang zu den Montagebereichen,
  • ausreichend freigeräumte Arbeitsbereiche,
  • geeigneter Stromanschluss und erforderlichenfalls Wasseranschluss in zumutbarer Entfernung,
  • sichere Arbeitsbedingungen,
  • erforderliche Absturzsicherungen,
  • geeignete Gerüste und Geschosstreppen,
  • gegebenenfalls erforderliche Kran- oder Hebemöglichkeiten,
  • ausreichend tragfähige und montagegeeignete Baukörperanschlüsse,
  • bei Bedarf ein für das vorgesehene Abdichtungssystem geeigneter Glattstrich.

Bekannte Strom-, Wasser-, Gas- oder sonstige Leitungen sowie verdeckte Einrichtungen im Montagebereich sind vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.

Können Arbeiten aufgrund fehlender oder nicht geeigneter bauseitiger Voraussetzungen nicht oder nur mit zusätzlichem Aufwand ausgeführt werden, wird das weitere Vorgehen mit dem Auftraggeber abgestimmt.

Vom Auftraggeber zu vertretende zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten oder sonstige Mehraufwendungen können nach tatsächlichem angemessenem Aufwand berechnet werden.


§ 10 Annahmeverzug, Terminverschiebung und Lagerung

  1. Kann fertiggestellte oder lieferbereite Ware aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstands nicht geliefert, übernommen oder montiert werden, hat der Auftraggeber dies unverzüglich mitzuteilen.
  2. Hierdurch tatsächlich entstehende angemessene Mehrkosten können nach den gesetzlichen Voraussetzungen berechnet werden, insbesondere für:
    • zusätzliche An- und Abfahrten,
    • erneuten Transport,
    • Wartezeiten,
    • zusätzliche Be- und Entladungen,
    • notwendige Lagerung oder Umlagerung.
  3. Jacob’s Fenster und Türen wird vermeidbare Mehrkosten nach Möglichkeit begrenzen.
  4. Weitergehende gesetzliche Rechte bei Annahmeverzug bleiben unberührt.

§ 11 Demontage und Altbauarbeiten

  1. Die Demontage bestehender Fenster, Türen und sonstiger Bauelemente erfolgt fachgerecht und mit größtmöglicher Sorgfalt.
  2. Soweit technisch möglich und sinnvoll, können Spezialwerkzeuge wie Fensterfugensägen zur möglichst schonenden Demontage eingesetzt werden.
  3. Insbesondere bei Altbauten können aufgrund des Alters, Zustands und Aufbaus der vorhandenen Bausubstanz trotz fachgerechter und sorgfältiger Arbeitsweise Ablösungen oder Beschädigungen an angrenzenden Bereichen nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Dies betrifft insbesondere:

  • Putz,
  • Mauerwerk,
  • Fliesen,
  • Fensterbänke,
  • Bodenbeläge,
  • Fassadenflächen,
  • sonstige angrenzende Bauteile.
  1. Auswirkungen, die trotz fachgerechter Arbeitsweise ausschließlich aufgrund einer vorher nicht erkennbaren mangelhaften, losen oder besonders empfindlichen vorhandenen Bausubstanz entstehen, stellen keinen Mangel der Demontageleistung dar.
  2. Die Haftung für vom Auftragnehmer schuldhaft verursachte Schäden bleibt unberührt.
  3. Wiederherstellungsarbeiten an Putz, Mauerwerk, Malerflächen, Fliesen, Bodenbelägen oder sonstigen Bauteilen sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich angeboten wurden.
  4. Werden erst nach Beginn der Demontage verdeckte Schäden, ungeeignete Untergründe, Stahlkonstruktionen oder sonstige nicht erkennbare Besonderheiten festgestellt, wird das weitere Vorgehen mit dem Auftraggeber abgestimmt.
  5. Besteht der Verdacht auf Asbest oder andere gefährliche bzw. schadstoffbelastete Baustoffe, dürfen die betroffenen Arbeiten bis zur fachgerechten Klärung eingestellt werden.
  6. Untersuchung, Sanierung und Entsorgung schadstoffbelasteter Baustoffe sind nicht Bestandteil einer gewöhnlichen Demontage, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

§ 12 Montage und Baukörperanschluss

  1. Die Montage erfolgt entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unter Berücksichtigung der konkreten Einbausituation und der einschlägigen Herstellerangaben.
  2. Soweit im Angebot enthalten, umfasst die Standardmontage insbesondere:
    • Einsetzen und Ausrichten des Bauelements,
    • mechanische Befestigung,
    • Wärmedämmung der Anschlussfuge,
    • luftdichte Abdichtung raumseitig,
    • schlagregendichte Abdichtung außenseitig,
    • vereinbarte Versiegelungsarbeiten,
    • Einstellung von Beschlägen, Bändern und Verriegelungen,
    • abschließende Funktionsprüfung.
  3. Art und Ausführung der Befestigung und Abdichtung richten sich nach Baukörper, Untergrund, Bauteil und Einbausituation.
  4. Eine Standardbefestigung mittels Rahmenschrauben erfolgt nur, soweit der vorhandene Baugrund hierfür geeignet ist.
  5. Sonderbefestigungen, besondere Untergrundvorbereitungen, zusätzliche Verstärkungen oder Sonderkonstruktionen sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich angeboten wurden.
  6. Flüssigkunststoffabdichtungen und sonstige Bauwerksabdichtungen im wasserführenden Boden- und Schwellenbereich sind nur Bestandteil der Leistung, wenn sie ausdrücklich angeboten wurden.
  7. Elektrische Anschlüsse von Rollläden, Raffstoren, Türöffnern, Motorschlössern, Garagentoren oder sonstigen elektrisch betriebenen Bauteilen erfolgen bauseits durch eine entsprechend qualifizierte Elektrofachkraft, sofern Elektroarbeiten nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots sind.
  8. Der unmittelbare Arbeitsbereich wird nach Abschluss der Montage besenrein hinterlassen. Eine darüber hinausgehende Bau- oder Endreinigung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 13 Entsorgung

  1. Abtransport und Entsorgung ausgebauter Bauelemente erfolgen nur, wenn diese Leistung ausdrücklich beauftragt bzw. im Angebot enthalten ist.
  2. Eine vereinbarte Standardentsorgung umfasst grundsätzlich die ausgebauten Fenster- oder Türelemente einschließlich Rahmen, Flügel und üblicher Beschlagteile.
  3. Nicht Bestandteil einer Standardentsorgung sind insbesondere:
    • Bauschutt,
    • Mauerwerk,
    • Fliesen,
    • Bodenbeläge,
    • Glasbausteine,
    • Dämm- und Sonderbaustoffe,
    • schadstoffhaltige bzw. gefährliche Materialien,
    • sonstige nicht zum ausgebauten Element gehörende Baustoffe.
  4. Besondere, erst während der Arbeiten erkennbare Entsorgungsmaßnahmen und damit verbundene Mehrkosten werden vor Durchführung mit dem Auftraggeber abgestimmt.

§ 14 Zusatzarbeiten und Regieleistungen

  1. Insbesondere bei Altbau- und Sanierungsarbeiten können erst nach Beginn der Arbeiten Umstände sichtbar werden, die bei Angebotserstellung trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren.
  2. Hierzu können insbesondere gehören:
    • nicht ausreichend tragfähige Befestigungsuntergründe,
    • verdeckte Stahl- oder sonstige Konstruktionen,
    • Schäden am vorhandenen Baukörper,
    • Feuchtigkeits- oder sonstige Bauschäden,
    • unbekannte Leitungen,
    • besondere Abdichtungsanforderungen,
    • außergewöhnlich erschwerte Demontagebedingungen.
  3. Solche zusätzlichen Leistungen sind nicht automatisch Bestandteil eines vereinbarten Pauschalpreises.
  4. Notwendige Zusatzarbeiten werden grundsätzlich vor ihrer Ausführung mit dem Auftraggeber abgestimmt.
  5. Zur eindeutigen Dokumentation sollen Zusatz- oder Änderungsleistungen möglichst per E-Mail, WhatsApp, Regienachweis oder in sonstiger Textform bestätigt werden.
  6. Individuell anderweitig getroffene wirksame Vereinbarungen bleiben unberührt.
  7. Die Abrechnung erfolgt nach dem im jeweiligen Angebot genannten Regiestundensatz bzw. nach einer gesonderten Preisvereinbarung.
  8. Ist für eine zusätzlich beauftragte Leistung kein Preis vereinbart, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Vergütung.

§ 15 Abnahme bei Montage- und Werkleistungen

  1. Nach Fertigstellung einer abnahmepflichtigen Werkleistung kann Jacob’s Fenster und Türen den Auftraggeber zur Abnahme auffordern.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine vertragsgemäß hergestellte Werkleistung abzunehmen.
  3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
  4. Festgestellte Mängel oder noch ausstehende Restarbeiten können dokumentiert und innerhalb angemessener Frist bearbeitet werden.
  5. Soweit keine besondere Form gesetzlich vorgeschrieben oder vereinbart ist, gelten für Art und Zustandekommen der Abnahme die gesetzlichen Vorschriften.
  6. Aus Beweisgründen kann die Abnahme in Textform oder mittels Abnahmeprotokoll dokumentiert werden.
  7. Die gesetzlichen Regelungen über eine Abnahmefiktion bleiben unberührt.
  8. Ist der Auftraggeber Verbraucher, treten die gesetzlichen Folgen einer Abnahmefiktion nur ein, wenn der erforderliche Hinweis zusammen mit dem Abnahmeverlangen ordnungsgemäß in Textform erteilt wurde.

§ 16 Mängelrechte und Garantie

  1. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte und gesetzlichen Verjährungsfristen.
  2. Eine eigene Garantie im rechtlichen Sinne übernimmt Jacob’s Fenster und Türen nur, wenn diese ausdrücklich zugesagt wurde.
  3. Etwaige Herstellergarantien richten sich ausschließlich nach den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers und bestehen unabhängig von den gesetzlichen Mängelrechten.
  4. Bei einem behaupteten Mangel ist Jacob’s Fenster und Türen Gelegenheit zur Prüfung und – soweit tatsächlich ein Mangel vorliegt – zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
  5. Die gesetzlichen weiteren Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
  6. Keine von Jacob’s Fenster und Türen zu vertretenden Mängel sind Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, soweit sie nachweislich zurückzuführen sind auf:
    • normalen und üblichen Verschleiß,
    • unsachgemäße Bedienung,
    • äußere Gewalteinwirkung,
    • unsachgemäße Eingriffe oder Änderungen durch Dritte,
    • entgegen den Herstellerangaben unterlassene erforderliche Wartung,
    • nachträgliche Beschädigungen durch andere Gewerke oder Dritte.

§ 17 Wartung, Pflege und Bedienung

  1. Fenster, Fenstertüren, Haustüren, Beschläge, Bänder, Verriegelungen, Rollläden, Raffstoren, Garagentore und sonstige mechanisch beanspruchte Bauteile sind entsprechend den Bedienungs-, Pflege- und Wartungsvorgaben des jeweiligen Herstellers sachgerecht zu behandeln.
  2. Herstellerspezifische Wartungsintervalle und Vorgaben haben Vorrang.
  3. Gesetzliche Mängelrechte werden durch Wartungs- oder Pflegehinweise nicht pauschal eingeschränkt.
  4. Soweit ein Schaden nachweislich ausschließlich aufgrund fehlender erforderlicher Wartung oder unsachgemäßer Bedienung entstanden ist, stellt dieser keinen ursprünglichen Mangel der gelieferten bzw. montierten Leistung dar.

§ 18 Haftung

  1. Jacob’s Fenster und Türen haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
  2. Ebenfalls unbeschränkt bleibt die Haftung bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  4. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  5. Gesetzliche Mängelrechte werden durch diese Haftungsregelung nicht eingeschränkt.

§ 19 Kündigung, Stornierung und Widerruf

  1. Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und Widerrufsrechte bleiben unberührt.
  2. Soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet, richtet sich eine Kündigung des Auftraggebers und deren Abrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Ein über die gesetzlichen Rechte hinausgehendes allgemeines kostenfreies Stornierungsrecht besteht nur, wenn dieses ausdrücklich vereinbart wurde.
  4. Im Fall einer Vertragsbeendigung bleiben gesetzliche Ansprüche auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen sowie sonstige gesetzliche Ansprüche unberührt.
  5. Ob einem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht, richtet sich nach der Art des Vertrages und den Umständen des Vertragsschlusses.
  6. Bei der reinen Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist bzw. die eindeutig auf dessen persönliche Bedürfnisse zugeschnitten werden, können die gesetzlichen Ausnahmen vom Widerrufsrecht Anwendung finden.
  7. Die Ausnahme für individuell hergestellte Waren gilt nicht automatisch für jeden Vertrag, der zusätzlich Montage- oder Werkleistungen beinhaltet.
  8. Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher die erforderliche Widerrufsbelehrung gesondert.
  9. Diese AGB ersetzen keine gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung.
  10. Soll auf ausdrücklichen Wunsch eines Verbrauchers bereits vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit einer Dienst- oder Werkleistung begonnen werden, werden die hierfür erforderlichen Erklärungen gesondert eingeholt.
  11. Zwingende gesetzliche Regelungen für Verbraucherbauverträge bleiben unberührt, soweit im Einzelfall ein solcher Vertrag vorliegt.

§ 20 Gefahrtragung und Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Montage- und Werkleistungen richtet sich die Gefahrtragung nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Bei reinen Warenlieferungen gelten die gesetzlichen kaufrechtlichen Vorschriften über den Gefahrübergang.
  3. Gelieferte, noch nicht fest mit dem Bauwerk verbundene Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Jacob’s Fenster und Türen, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.
  4. Gesetzliche Sicherungsrechte bleiben unberührt.

§ 21 Schutz der eingebauten Leistungen und Folgegewerke

  1. Bis zur Abnahme bzw. Übergabe schützt Jacob’s Fenster und Türen die eigenen Leistungen im Rahmen der übernommenen vertraglichen Pflichten.
  2. Nach Abnahme bzw. Übergabe hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die eingebauten Bauelemente vor Beschädigungen durch Folgegewerke oder sonstige Dritte geschützt werden.
  3. Putz-, Estrich-, Fassaden-, Maler-, Fliesen-, Elektro- und sonstige Folgearbeiten sind so auszuführen, dass Fenster, Türen, Beschläge, Oberflächen, Rollläden, Führungsschienen, Abdichtungen und sonstige Bauteile nicht beschädigt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.
  4. Schäden, die nachweislich durch Folgegewerke oder sonstige Dritte verursacht wurden, sind keine vom Auftragnehmer verursachten Mängel.
  5. Schutz- oder Abdeckarbeiten an Mobiliar, Bodenbelägen oder sonstigen Einrichtungsgegenständen sind nur Bestandteil der Leistung, soweit dies ausdrücklich angeboten wurde. Ein ausdrücklich angebotener Bodenschutz im unmittelbaren Arbeitsbereich bleibt hiervon unberührt.

§ 22 Genehmigungen, Denkmalschutz und besondere Anforderungen

  1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Auftraggeber für die Prüfung und Beschaffung gegebenenfalls erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder Zustimmungen verantwortlich.
  2. Dies betrifft insbesondere Anforderungen aus:
    • Baugenehmigungen,
    • Denkmalschutz,
    • Gestaltungssatzungen,
    • Eigentümergemeinschaften,
    • sonstigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vorgaben.
  3. Besondere Anforderungen an Schall-, Brand-, Einbruch- oder Absturzschutz sowie sonstige spezielle technische Eigenschaften sind dem Auftragnehmer vor Vertragsschluss mitzuteilen, soweit sie nicht bereits aus den übergebenen Unterlagen eindeutig erkennbar sind.
  4. Offensichtlich erkennbare technische Bedenken werden dem Auftraggeber mitgeteilt.

§ 23 Unterlagen und Referenzbilder

  1. An von Jacob’s Fenster und Türen selbst erstellten Angeboten, technischen Zeichnungen, Skizzen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen verbleiben die gesetzlichen Eigentums- und Urheberrechte.
  2. Eine gewerbliche Weitergabe oder Nutzung dieser Unterlagen durch Dritte bedarf der Zustimmung, soweit gesetzlich zulässig.
  3. Fotos oder Videos ausgeführter Arbeiten werden zu Referenz-, Werbe- oder Social-Media-Zwecken nur genutzt, wenn hierfür eine erforderliche Zustimmung vorliegt oder die Verwendung anderweitig rechtlich zulässig ist.
  4. Personenbezogene Angaben wie Namen, Anschriften oder Fahrzeugkennzeichen werden nicht allein aufgrund dieser AGB zur Veröffentlichung freigegeben.

§ 24 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
  3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz von Jacob’s Fenster und Türen Gerichtsstand.
  4. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
  5. Soweit eine Klausel unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil ist, treten an ihre Stelle die gesetzlichen Vorschriften.
  6. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Anlage 1 – Technische Vertrags-, Pflege- und Nutzungshinweise

Die nachfolgenden Hinweise ergänzen den jeweiligen Leistungsumfang. Sie stellen keinen Ausschluss gesetzlicher Mängelrechte dar.

1. Bauwerksabdichtung im Boden- und Schwellenbereich

Bei Haustüren, bodentiefen Fenstern, Balkon- und Terrassentüren sowie Hebeschiebeelementen können besondere Abdichtungsmaßnahmen gegenüber wasserführenden Bauteilen erforderlich sein.

Flüssigkunststoff-, Folien- und sonstige Bauwerksabdichtungen im Boden- bzw. Schwellenbereich sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich angeboten wurden.


2. Lüftung bei Fenstersanierungen

Durch den Austausch alter Fenster kann sich die Luftdichtheit eines Gebäudes wesentlich erhöhen.

Der Gebäudeeigentümer bzw. Nutzer hat für einen ausreichenden Luftwechsel zu sorgen.

Soweit aufgrund der konkreten Sanierungsmaßnahme ein Lüftungskonzept erforderlich ist, ist dessen Erstellung gesondert zu prüfen bzw. zu beauftragen.

Die Erstellung eines bauphysikalischen Lüftungskonzepts ist nicht Bestandteil der gewöhnlichen Fenster- und Türenmontage, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.


3. Dunkle Oberflächen

Dunkle Kunststoff-, Aluminium-, Holz- und beschichtete Oberflächen können sich bei direkter Sonneneinstrahlung deutlich stärker erwärmen als helle Oberflächen.

Hierdurch können erhöhte materialtypische thermische Ausdehnungen und Belastungen auftreten.

Herstellerangaben und konstruktive Vorgaben sind zu beachten. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.


4. Glas und Isolierverglasungen

Die optische Beurteilung von Glas richtet sich nach den jeweils einschlägigen technischen Beurteilungsmaßstäben.

Bei hochwärmedämmenden Isolierverglasungen kann unter bestimmten klimatischen Bedingungen Kondensat auf der äußeren Scheibenoberfläche auftreten.

Bei Isolierglaseinheiten mit Sprossen im Scheibenzwischenraum können abhängig von Temperatur und Umgebungsbedingungen Geräusche auftreten.

Ob eine konkrete Erscheinung einen Mangel darstellt, richtet sich nach der vereinbarten Beschaffenheit sowie den geltenden technischen und gesetzlichen Anforderungen.


5. Holzprodukte

Holz ist ein Naturprodukt.

Natürliche Unterschiede in Farbe, Maserung und Struktur sowie materialtypisches Quellen und Schwinden können auftreten.

Pflege und Wartung sind entsprechend den jeweiligen Herstellerangaben durchzuführen.


6. Kunststoff- und Aluminiumoberflächen

Material- und produktionsbedingt können geringfügige Farb-, Struktur- oder Oberflächenunterschiede auftreten.

Die Beurteilung erfolgt anhand der einschlägigen technischen Bewertungsmaßstäbe.

Vorhandene Schutzfolien sind entsprechend den Herstellerangaben rechtzeitig zu entfernen.


7. Rollläden, Raffstoren und Sonnenschutz

Rollläden, Raffstoren und sonstige Sonnenschutzanlagen sind entsprechend den Bedienungs- und Wartungsvorgaben des jeweiligen Herstellers zu verwenden.

Bei starkem Wind, Eis, Schnee oder sonstigen witterungsbedingten Behinderungen können Nutzungseinschränkungen bestehen.

Schäden, die nachweislich durch eine Bedienung entgegen den Herstellerangaben entstanden sind, stellen keinen vom Auftragnehmer verursachten Mangel dar.


8. Garagentore und elektrische Antriebe

Garagentore und elektrische Antriebe sind entsprechend den Herstellerangaben zu betreiben und zu warten.

Bei dunklen Oberflächen können durch intensive Sonneneinstrahlung erhöhte thermische Belastungen auftreten.

Elektrische Anschlüsse sind von einer entsprechend qualifizierten Elektrofachkraft auszuführen, sofern diese Arbeiten nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags sind.


9. Terrassenüberdachungen und Kaltwintergärten

Kaltwintergärten und nicht beheizte bzw. nicht thermisch getrennte Überdachungssysteme sind bauphysikalisch nicht mit beheizten Wohnräumen gleichzusetzen.

Abhängig von Temperatur, Nutzung und Luftfeuchtigkeit kann Kondensat auftreten.

Die geschuldete Beschaffenheit richtet sich nach dem jeweils angebotenen System.


10. Wartung von Fenstern und Türen

Fenster, Fenstertüren und Haustüren verfügen über bewegliche und mechanisch beanspruchte Komponenten, die entsprechend den Herstellerangaben regelmäßig kontrolliert, gepflegt und gewartet werden müssen.

Soweit der jeweilige Hersteller keine abweichenden Vorgaben macht, können als allgemeine Orientierung folgende Intervalle herangezogen werden:

  • erste Funktions- und Wartungsprüfung etwa 6 bis 18 Monate nach dem Einbau,
  • danach bei normaler privater Nutzung etwa alle 3 bis 5 Jahre,
  • bei gewerblicher bzw. besonders intensiver Nutzung je nach Beanspruchung etwa alle 6 bis 18 Monate.

Herstellerspezifische Wartungsintervalle und Garantiebedingungen haben Vorrang.

Eine unterlassene Wartung kann Auswirkungen auf eine etwaige Herstellergarantie haben.

Die gesetzlichen Mängelrechte gegenüber Jacob’s Fenster und Türen bleiben hiervon unberührt.


11. Beschläge und bewegliche Bauteile

Beschläge, Bänder, Schließteile, Verriegelungen und sonstige bewegliche Komponenten sind regelmäßig auf festen Sitz, Funktion und Verschleiß zu kontrollieren.

Erforderliche Pflege und Wartung richten sich nach den Herstellerangaben.

Nachstellungen, die aufgrund normalen Gebrauchs oder Verschleißes erforderlich werden und nicht auf einem ursprünglichen Mangel beruhen, können Wartungsleistungen darstellen.


12. Dicht- und Versiegelungsfugen

Sichtbare Acryl-, Silikon- und sonstige elastische Versiegelungsfugen können abhängig von Konstruktion und Einbausituation Wartungsfugen darstellen.

Sie sind regelmäßig auf Risse, Ablösungen oder sonstige Beschädigungen zu kontrollieren und bei Bedarf fachgerecht zu erneuern.

Die Funktion des gesamten Baukörperanschlusses richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Abdichtungssystem.


13. Absturzsicherungen

Bauliche Absturzsicherungen, Geländer oder vergleichbare Einrichtungen sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn diese ausdrücklich angeboten wurden.

Fenster- und Türrahmen dürfen nicht ohne geeignete technische Planung und Freigabe zur Befestigung bauseitiger Geländer, Absturzsicherungen oder sonstiger zusätzlicher Lasten verwendet werden.


14. Herstellerunterlagen

Bedienungs-, Wartungs-, Pflege- und Sicherheitshinweise der jeweiligen Hersteller sind vom Auftraggeber zu beachten.

Produktspezifische Herstellerangaben haben gegenüber diesen allgemeinen Hinweisen Vorrang.


Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und technischen Vertrags-, Pflege- und Nutzungshinweise

Stand: August 2026

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